Satzung des Vereins
"Bildung für alle" - Förderverein der Hamburger Volkshochschule e.V.
Förderverein zur Unterstützung der Arbeit der Hamburger Volkshochschule
Präambel
"Demokratie braucht Bildung".
Dieses Gründungsmotto der Hamburger Volkshochschule ist auch Leitmotiv für den "Förderverein der Hamburger Volkshochschule "Bildung für alle". Er ist dem Leitbild der VHS verpflichtet, Teilnehmende in VHS Bildungsangeboten zu unterstützen, am kulturellen, gesellschaftlichen und politischen Leben teilzuhaben und berufliche und lebensbejahende Perspektiven zu entwickeln. Der Verein will die Hamburger Volkshochschule in ihrem Ziel und Auftrag, durch Bildung für alle Bürgerinnen und Bürger der Stadt gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen, materiell unterstützen. Darüber hinaus will der Verein insbesondere Personen des öffentlichen Lebens wie auch Vereine und Verbände des öffentlichen und privaten Rechts gewinnen, diese Grundidee öffentlicher Weiterbildung der VHS stärker in das breite öffentliche Bewusstsein zu rücken und zu verankern. Die Vielfalt der Bildungsangebote und Bildungsmöglichkeiten innerhalb der Hamburger Volkshochschule soll als Anreiz und Impuls für Weiterbildungsaktivitäten und -initiativen im individuellen wie auch im institutionellen Bereich erhalten und gefördert werden.
Dies vorausgeschickt gibt sich der Verein folgende Satzung:
§ 1
Der Verein trägt den Namen "Bildung für alle" - Förderverein Hamburger Volkshochschule e.V. Er hat seinen Sitz in Hamburg. Mit der Eintragung in das Vereinsregister führt der Verein den Zusatz e.V. Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung, insbesondere der Erwachsenenbildung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch die materielle Förderung der Volkshochschule. Insbesondere sollen Menschen, die sich aus finanziellen Gründen einen Kursbesuch an der Hamburger Volkshochschule nicht leisten können, durch Vergabe von Stipendien in die Lage versetzt werden, kostenlos oder zu reduzierten Kosten an Bildungsangeboten der VHS teilzunehmen. Die Vergabe der Stipendien wird in Richtlinien geregelt, die dem Finanzamt vorzulegen sind. Hierfür wendet der Verein der VHS Geld- und Sachmittel zur ausschließlichen und unmittelbaren Erfüllung ihrer steuerbegünstigten Zwecke im Gebiet des Bundeslandes Hamburg zu. Des weiteren wird der Vereinszweck verwirklicht durch ideelle Begleitung der Bildungsarbeit der Hamburger Volkshochschule. Dies geschieht insbesondere mit dem Ziel, dass trotz reduzierter Zuschüsse der Stadt Hamburg das Bildungsangebot der VHS in bisherigem und gleichwertigem Umfang aufrecht erhalten werden und neuen Herausforderungen begegnet werden kann. Darüber hinaus können Spenden auch zweckgebunden (z.B. bei Bildungspaten) weiter geleitet werden.
Der Verein wird die von ihm eingeworbenen Mittel durch eine mit der VHS zu bildende Treuhandstelle der VHS zur Verfügung stellen und deren zweckgerichtete Verwendung im Zusammenwirken mit der VHS sicherstellen.
Weiter soll die allgemeine Akzeptanz der Bildungsarbeit der VHS und der "Marke" VHS im breiten öffentlichen Bewusstsein durch geeignete Maßnahmen gefördert werden. Hierzu sollen geeignete Maßnahmen initiiert werden wie z.B. Veranstaltungen mit Prominenten unter Einbeziehung der Medien oder Aktionen, die eine breite Öffentlichkeit in der Stadt erreichen.
§ 2
Grundsätze für die Tätigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsgemäßen Ziele verwendet werden. Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Mitglieder erhalten keine steuerlich relevanten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, der Auflösung des Vereins oder der Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Teile des Vermögens.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts werden, die im weiteren Sinne den Zweck der Bildungsvermittlung und -förderung unmittelbar oder mittelbar in Hamburg bzw. der Region Hamburg im weiteren Sinne verfolgen. Weiter können Mitglieder des Vereins Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens werden sowie Personen, die sich der Förderung des Weiterbildungsgedankens durch persönliches oder materielles Engagement verpflichten wollen. Die Aufnahme ist beim Vorstand zu beantragen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch die Auflösung eines Mitgliedes (Körperschaften) bzw. dessen Ableben oder bei Auflösung des Vereins. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende des Geschäftsjahres mit einer 3-monatigen Kündigungsfrist möglich. Er ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Zur Deckung der Verwaltungskosten des Vereins kann ein Mitgliedsbeitrag erhoben werden. Über die Erhebung des Mitgliedsbeitrags und seiner Höhe beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
§ 4
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§ 5
Mitgliederversammlung
- Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Wahl des Vorstandes und des Beirates
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Entgegennahme des Jahresberichtes
- Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Änderung der Satzung
- Auflösung des Vereins
- Jedes Mitglied hat eine nicht übertragbare Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung beschließt:
zu a) bis f) mit einfacher Mehrheit
zu g mit Zweidrittelmehrheit
zu h) mit Dreiviertelmehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. - Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Halbjahr vom Vorstand einberufen. Die Einladung dazu erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher. Die Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder, einem Vorstandsmitglied oder der Mehrheit des Beirates, hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden niedergeschrieben und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
§ 6
Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden und
- dem Kassenwart
- Als Vorstand sind gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart, je zwei gemeinsam.
- Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Zu Vorstandssitzungen muss zwei Wochen vor Sitzungsbeginn eingeladen werden. Der Vorstand ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
- Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Geschäftsjahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand berichtet auf jeder Mitgliederversammlung und in jeder Beiratssitzung über seine Tätigkeit.
- Der Vorstand hat den Beirat mindestens zweimal pro Jahr einzuladen und über die aktuelle Situation zu berichten. Die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegenden Entscheidungen sind vorab mit dem Beirat zu beraten.
- Der Vorstand bestimmt die Tätigkeit des Vereins gemäss den Beschlüssen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Stimmenenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
§ 7
Beirat
- Zur Unterstützung des Vorstandes ist ein Beirat zu bilden.
- Der Beirat berät den Vorstand bei der Ausarbeitung und Formulierung der Richtlinien der Vereinsarbeit, die der Vorstand der Mitglieder-Versammlung zur Beschlussfassung vorlegt, des weiteren über die Vergabe der zur Erfüllung des Vereinszwecks zugewiesenen Verfügungsmittel.
- Dem Beirat sollen mindestens fünf, höchstens zwölf Personen angehören, z.B. Vertreter der Stadtbereiche der Hamburger Volkshochschule und Vertreter von Firmen und Persönlichkeiten im Hamburger Raum.
- Der Beirat wird durch den Vorstand bei Bedarf mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder durch telefonischen Rundruf einberufen. Er tritt im übrigen auf Wunsch von einem Viertel seiner Mitglieder auch ohne Einberufung durch den Vorstand zusammen.
- Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit zwei Drittel Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
- Die Sitzungen des Beirates sind öffentlich. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
§ 8
Geschäftsjahr und Gerichtsstand
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.
§ 9
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins darf nur durch eine für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf der 3/4-Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des Vereins. Kommt die erforderliche Mehrheit für die Auflösung des Vereins in der ersten dazu einberufenen Mitgliederversammlung nicht zustande, so muss auf Antrag von 50% aller Mitglieder eine zweite Versammlung für diesen Zweck einberufen werden. In dieser Versammlung gilt dann die 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder des Vereins.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Hamburger Volkshochschule zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.








